Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung verpflichtet zur Erfassung des Verbrauchs an Heizwärme und Warmwasser in Gebäuden mit mehr als zwei Nutzeinheiten (Wohnungen oder Gewerbe), die aus einer zentralen Anlage versorgt werden und zur Verteilung der Kosten nach Verbrauch. Sie ist damit für Gebäudeeigentümer und Vermieter die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen. Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung ist das Energieeinsparungsgesetz. Ihr Hauptzweck ist die Schaffung eines Anreizes für den Nutzer zum sparsamen Umgang mit Heizwärme und Warmwasser und damit die Erschließung von Potenzialen zur Energieeinsparung und zur Reduzierung von CO2-Emissionen im Gebäudebereich.

Von den entstandenen Kosten ist ein Anteil von mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch auf die Nutzer zu verteilen, die übrigen Kosten nach einem anderen Maßstab, wie etwa der Grund- oder Wohnfläche. In diesem Rahmen ist es grundsätzlich Sache des Gebäudeeigentümers, den Anteil der Kosten zu bestimmen, der nach Verbrauch abgerechnet wird.

Mit der zum 1. Januar 2009 novellierten Heizkostenverordnung ist diese Wahlfreiheit einschränkt worden. Unter bestimmten Voraussetzungen (älteres Gebäude, Versorgung aus einer Gas- oder Ölzentralheizung, gedämmte freiliegende Leitungen) besteht nunmehr die Verpflichtung, 70 Prozent der Kosten der Wärmeversorgung nach Verbrauch abzurechnen. Ein Gutachten, das im Vorfeld der Novellierung der Heizkostenverordnung im Jahr 2008 in Auftrag gegeben worden war, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei diesen Gebäuden das Verbrauchsverhalten des Nutzers entsprechend großen Einfluss auf die Gesamtkosten hat .

Ebenfalls im Zuge der kürzlich erfolgten Novellierung sind Gebäude, die den sog. Passivhausstandard erreichen, von der Anwendung der Heizkostenverordnung ausgenommen worden. Dabei handelt es sich um besonders energieeffiziente Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m²/a im Jahr aufweisen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der ohnehin geringen Energiekosten ist hier nicht mehr erforderlich, da die Kosten für die Verbrauchserfassung in der Regel höher sind als die Einsparmöglichkeiten durch die Nutzer. Diese Ausnahmeregelung bietet zusätzliche Anreize für Bauherren und Vermieter, beim Bau oder bei der Sanierung von Gebäuden diesen energetischen Standard zu erreichen.

 

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und Städteentwicklung